Erfurt (epd). Nur weil er ein Einladungsschreiben zu einem Vorstellungsgespräch nicht bekommen hat, kann ein schwerbehinderter Stellenbewerber keine Diskriminierungsentschädigung verlangen. Belege der öffentliche Arbeitgeber, dass er für den ordnungsgemäßen Versand des Schreibens alles Mögliche unternommen habe, liege keine Diskriminierung wegen der Behinderung vor, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. (AZ: 8 AZR 297/20)
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, fachlich geeignete schwerbehinderte Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine unterbliebene Einladung gilt sonst als Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung, die zu einer Entschädigung führen kann.
Hier hatte der mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger sich bei einer Stadt auf eine Stelle als Kämmerer beworben. Als er eine Absage erhielt, verlangte er eine Diskriminierungsentschädigung, weil er zuvor keine Einladung zum Bewerbungsgespräch erhalten hatte.
Die Klage hatte vor dem BAG jedoch keinen Erfolg. Eine unterbliebene Einladung sei zwar regelmäßig ein Indiz für eine erlittene Diskriminierung. Allein das nicht erhaltene Schreiben stelle aber nicht generell einen Diskriminierungsgrund dar. Hier habe der Bürgermeister die Einladung unterschrieben und seine Sekretärin den Brief auf die Post gebracht. Auch sei mit dem Amtsleiter und einem Mitglied der Personalvertretung die Einladung des Klägers abgestimmt worden, hieß es.
Damit habe die Kommune alles Zumutbare unternommen, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäßen Zugang der Einladung zu erreichen. Dass die Einladung per Einschreiben mit Rückschein versendet wird, könne nicht verlangt werden, so das BAG.