Kassel (epd). Gleichgeschlechtliche Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch können nicht wie heterosexuelle Ehepaare von der gesetzlichen Krankenkasse einen Zuschuss für eine künstliche Befruchtung erhalten. Die gesetzlichen Vorschriften sehen eine Kostenübernahme nur vor, wenn bei der Kinderwunschbehandlung eigene Ei- und Samenzellen verwendet werden, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 1 KR 7/21 R) Da lesbische Ehepaare für eine künstliche Befruchtung naturgemäß auf fremden Spendersamen angewiesen sind, müssen die Krankenkassen keine Leistungen für eine Kinderwunschbehandlung gewähren.
Laut Gesetz erhalten gesetzlich versicherte Ehepaare für die künstliche Befruchtung einen Zuschuss von 50 Prozent. Hierfür muss die Kinderwunschbehandlung medizinisch erforderlich sein - etwa wegen einer Fruchtbarkeitsstörung. Die Versicherten müssen zudem miteinander verheiratet sein, und es dürfen nur Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
Im Streitfall hatte ein verheiratetes lesbisches Paar aus Bayern erfolglos einen 50-prozentigen Kassenzuschuss für ihre über 8.800 Euro teure Kinderwunschbehandlung beantragt. Für die letztlich erfolglose künstliche Befruchtung wurde Spendersamen verwendet.
Die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin lehnte den Zuschuss ab. Da bei dem lesbischen Ehepaar nur fremder Spendersamen verwendet werden könne, sei nach dem Gesetz ein Zuschuss ausgeschlossen.
Ebenso wie das Bayerische Landessozialgericht bestätigte auch das BSG die Krankenkassenentscheidung. Zwar müsse eine gesetzliche Krankenkasse bei einer Krankheit Leistungen gewähren. Ein unerfüllter Kinderwunsch sei aber keine Krankheit. Die „zeugungsbiologischen Grenzen“ gleichgeschlechtlicher Paare müssten nicht mithilfe der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen werden.
Es liege auch keine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare vor. Der Gesetzgeber habe den Zuschuss für eine Kinderwunschbehandlung nur mit eigenen Ei- und Samenzellen bei grundsätzlicher Zeugungsfähigkeit vorsehen dürfen. Sei die Zeugung eines Kindes bei heterosexuellen Ehepaaren - etwa wegen der Sterilität des Ehemannes - nicht möglich, müsse die Krankenkasse ebenfalls keine Kinderwunschbehandlung mit Spendersamen finanzieren, stellte das BSG klar.