Brüssel, Luxemburg (epd). Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat eine Strafe der EU-Kommission gegen Google in Höhe von 2,42 Milliarden Euro bestätigt. Der Suchmaschinenbetreiber habe beim Anzeigen von Preisvergleichsdiensten das eigene Angebot bevorzugt und dabei das EU-Wettbewerbsrecht verletzt, erklärte das Gericht am Mittwoch in Luxemburg. In einem Punkt gaben die Richter zwar dem US-Unternehmen und seinem Mutterkonzern Alphabet Recht, dies hat aber keine Auswirkungen auf die im Juni 2017 verhängte Geldbuße. (AZ: T-612/17)
Die Kommission hatte argumentiert, Google habe seine marktbeherrschende Stellung in Deutschland, elf anderen EU-Ländern sowie Norwegen zum Nachteil der Verbraucher und Konkurrenten jahrelang missbraucht. Die allgemeine Suchmaschine Google zeigte demnach den speziellen Preisvergleichsdienst Google Shopping jeweils sehr weit oben und prominenter an. Dagegen seien Vergleichsdienste anderer Firmen gezielt auf hintere Plätze verbannt und unscheinbarer angezeigt worden.
Die Richter bestätigten die Kommission weitgehend. Sie stellten unter anderem fest, dass Konkurrenten des speziellen Google-Dienstes nie die Chance gehabt hätten, ebenso sichtbar wie dieser angezeigt zu werden, selbst wenn sie für die Suche relevanter gewesen seien. Zwar habe Google ihnen später ermöglicht, in kostenpflichtigen Kästen auffälliger angezeigt zu werden. Damit hätten diese aber von Wettbewerbern zu Kunden werden müssen.
Zugunsten von Google und Alphabet urteilte das EU-Gericht in einem Punkt. So habe die Kommission nicht belegen können, dass Googles Verhalten auch den Wettbewerb der allgemeinen Suchmaschinen beeinträchtigt habe. Allerdings sei der Punkt nicht in die Bemessung der Strafe eingeflossen, weswegen auch deren Höhe Bestand habe. Gegen das Urteil kann noch ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
Google will das Urteil zwar „genau prüfen“, relativiert es jedoch zugleich. Man habe bereits 2017 Änderungen vorgenommen, um dem Beschluss der Kommission zu entsprechen, erklärte eine Unternehmenssprecherin auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd). „Unser Ansatz hat erfolgreich für über drei Jahre funktioniert und Milliarden von Klicks für über 700 Vergleichsportale generiert.“
Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) werteten die Entscheidung dagegen als „historisches Urteil“. Es müsse zugleich als Weckruf verstanden werden, um die Durchsetzungsfähigkeit des derzeit auf EU-Ebene debattierten Gesetzes über digitale Märkte (Digital Markets Act - DMA) zu sichern, erklärten die Verbände gemeinsam in Berlin. Die bisherigen Vorschläge reichten nicht aus.
Auch EU-Politiker begrüßten das Urteil. Es sei „ein Erfolg für fairen Wettbewerb in der Digitalwirtschaft“, erklärte der Grünen-Europaabgeordnete Sven Giegold. Der CDU-Abgeordnete Andreas Schwab erklärte, mit dem Digital Markets Act „werden wir nun dafür sorgen, dass die EU-Kommission in Zukunft eingreifen kann, noch bevor solch enormer Schaden entsteht“.