Kassel (epd). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I in der Regel tatsächlich fortlaufend ein Arbeitsentgelt erzielt haben. Legt ein arbeitsgerichtlicher Vergleich das Ende eines Jobs fest, bei dem der letzte Monat nicht bezahlt wird, zählt der bei der erforderlichen zwölfmonatigen Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld I nicht mit, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 11 AL 8/20 R)
Gesetzlich ist festgelegt, dass Arbeitslose für den Erhalt von Arbeitslosengeld I in den vergangenen 30 Monaten mindestens zwölf Monate in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis gestanden haben müssen. Wird die Beschäftigung bis zu einem Monat unterbrochen und anschließend fortgesetzt, kann diese Zeit ausnahmsweise bei der erforderlichen regulären zwölfmonatigen Anwartschaftszeit noch berücksichtigt werden.
Im Streitfall ging es um eine alleinerziehende Mutter aus Kassel, die in den Jahren 2017 und 2018 mit Unterbrechungen an insgesamt 340 Tagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, zuletzt in einer Spielhalle. Als sie sich mit ihrem Arbeitgeber überwarf und nicht mehr zur Arbeit erschien, folgten Kündigung und ein arbeitsgerichtlicher Vergleich. Dieser sah vor, dass die Beschäftigung zum 30. September 2018 endet, für den letzten Monat jedoch ohne Lohn.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Arbeitslosengeld-I-Antrag ab, weil die Klägerin nicht die erforderliche Anwartschaftszeit erreicht habe. Sie sei statt der erforderlichen 360 Tage nur an 340 Tagen gegen Entgelt beschäftigt gewesen. Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt worden, hieß es zur Begründung.
Das BSG gab jetzt der Behörde recht. Für die Anwartschaftszeit zählten nur Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt mit. Zwar könne ausnahmsweise das Beschäftigungsverhältnis bis zu einem Monat unterbrochen werden. Dann müsse aber die Arbeit wieder fortgesetzt werden. Die Klägerin habe aber ihr Arbeitsverhältnis jedoch beendet, so das BSG.