Kitzingen, Würzburg (epd). Die zwei Gerichtsverfahren gegen einen Benediktiner-Mönch und eine Franziskaner-Schwester wegen Gewährung von Kirchenasyl ziehen sich weiter in die Länge. In beiden Verfahren waren die Entscheidungen aus der ersten Instanz nicht rechtskräftig geworden: Der Mönch war vom Amtsgericht Kitzingen freigesprochen worden, die Franziskanerin erhielt vom Amtsgericht Würzburg eine Geldstrafe - beide hatten Geflüchteten Kirchenasyl gewährt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hatte in beiden Verfahren Rechtsmittel gegen die Urteile aus erster Instanz eingelegt.
Das Verfahren gegen den Benediktiner-Bruder Abraham Sauer von der Abtei Münsterschwarzach befindet sich weiterhin in der Sprung-Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht. Es wird am Senat in Bamberg behandelt. Vor Ende dieses Jahres sei nicht mit einer Entscheidung zu rechnen, teilte ein Gerichtssprecher am Mittwoch auf Anfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) mit. Womöglich ziehe sich das ganze auch bis 2022. Über den Weg der Sprung-Revision kann man bei einem Thema möglicherweise schneller zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen.
Im Fall der Franziskaner-Schwester Juliana Seelmann aus dem Kloster Oberzell bei Würzburg ist ebenfalls noch kein Ende des Verfahrens in Sicht. In ihrem Fall steht eine Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Würzburg an, diese ist nach Angaben eines Gerichtssprechers vom Mittwoch nach wie vor nicht terminiert. In ihrem Fall hatte nicht nur die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt, sondern auch Seelmann. Sie wurde am 2. Juni zu einer „Verwarnung mit Strafvorbehalt“ von 500 Euro verurteilt, weil sie zwei Nigerianerinnen Kirchenasyl im Kloster gewährt hatte.
Der Benediktiner-Mönch war Ende April im Verfahren vor dem Amtsgericht Kitzingen freigesprochen worden. Das Urteil hatte bundesweit viel Beachtung erfahren - vor allem wegen der Urteilsbegründung der Richterin. Der Mönch habe zwar rechtswidrig „Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt“ geleistet. Dieser habe sein Handeln allerdings auf Glaubens- und Gewissensgründe gestützt, „die das Gericht im vorliegenden Einzelfall als aus dem Grundgesetz hergeleiteten Entschuldigungsgrund“ gewertet und ihn deshalb freigesprochen habe. (01/3589/27.10.2021)