Münster (epd). Schüler haben laut einem aktuellen Urteil keinen Anspruch auf Distanzunterricht wegen eines allgemeinen Gesundheitsrisikos durch die Corona-Pandemie. Ein solcher Anspruch komme nur bei einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung der Schüler selbst oder ihrer mit im Haushalt lebenden Familienangehörigen infrage, erklärte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) am Mittwoch in Münster. Es wies damit die Beschwerde eines Gymnasiasten aus der 8. Klasse gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurück (Az: 19 B 1458/21, I. Instanz VG Düsseldorf 7 L 1811/21).
Der Düsseldorfer Schüler hatte den Angaben zufolge geltend gemacht, sein Recht auf körperliche Unversehrtheit genieße in der aktuellen Pandemielage von vornherein Vorrang vor der Pflicht zum Schulbesuch. Auch habe das Land NRW „nur unzureichende Schutzmaßnahmen“ gegen eine Infektion von Schülerinnen und Schülern mit dem Coronavirus ergriffen. Dieser Argumentation folgte der 19. Senat des OVG nicht.
Eine Entbindung vom Präsenzunterricht könne nach den Vorgaben des NRW-Schulministeriums zum Schutz vorerkrankter Angehöriger in Frage kommen, allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und vorübergehend, heißt es in dem unanfechtbaren Gerichtsbeschluss. Der Schüler habe sich jedoch auf solche Vorerkrankungen nicht berufen.
In der Pandemie-Situation müssten Gesetzgeber und Regierung eine Abwägung „im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und Schulpflicht“ vornehmen, argumentierte das Gericht. Dabei müssten sowohl das Risiko einer Infektion und möglicher Folgeerkrankungen als auch gesundheitliche, psychologische und soziale Beeinträchtigungen durch anhaltenden Distanzunterricht bewertet werden, wobei das Land einen Entscheidungsspielraum habe.
Die Entscheidung für eine Rückkehr zum Präsenzunterricht genügt nach Auffassung des OVG „den grundrechtlichen Anforderungen mit Blick auf staatliche Schutzpflichten gegenüber Schülern“ und stehe auch im Einklang mit den Menschenrechten. Aktuell sei es vertretbar, am Präsenzunterricht festzuhalten unter Beachtung der Maskenpflicht, mit Zugangsbeschränkungen für Gemeinschaftseinrichtungen, Tests in den Schulen sowie flankierenden Quarantänebestimmungen.