Münster, Viersen (epd). Die Schulleiterin einer Grundschule in Viersen ist rechtmäßig suspendiert worden, weil sie verpflichtende Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule nicht beachtet hat. Das Oberverwaltungsgericht in Münster (AZ 6 B 1098/21) bestätigte laut Mitteilung vom Dienstag einen entsprechenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf 2 L 1053/21). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in seiner Entscheidung zu Recht auf zwingende dienstliche Gründe verwiesen, warum der Klägerin verboten wird, die Dienstgeschäfte weiter zu führen, erklärten die Richter des Oberverwaltungsgerichts. Die Schulleiterin habe wiederholt gegen die unmittelbar aus der Corona-Betreuungsverordnung folgende Verpflichtung verstoßen, in der Schule eine Maske zu tragen. Die von der Schulleiterin vorgelegten ärztlichen Atteste hätten nicht die Mindestanforderungen an derartige Nachweise erfüllt. Durch ihre Weigerung, in der Schule eine medizinische Maske zu tragen, habe sich die Klägerin zugleich bewusst über eine ausdrückliche Weisung ihres Dienstherrn hinweggesetzt, argumentierten die Richter in Münster so wie auch die Richter der Düsseldorfer Vorinstanz.
Die Klägerin habe zudem Mitte April ihre Pflicht als Schulleiterin verletzt, wöchentlich zwei Corona-Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler an der Schule durchzuführen, erläuterten die Richter des Oberverwaltungsgerichts. Auch gebe es Anhaltspunkte auf weitere Pflichtverstöße, wie etwa die Durchführung dienstlicher Besprechungen ohne Einhaltung des Mindestabstands.
Dem Einwand der Klägerin, die Verordnungsbestimmungen zur Maskenpflicht und zur Durchführung von Selbsttests an Schulen seien rechtswidrig, folgte der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht. In der Rechtsprechung sei hinreichend geklärt, dass gegen die Maskenpflicht sowie die Durchführung von Selbsttests auf das Coronavirus an Schulen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.