Kassel (epd). Eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit pro Arbeitstag mindert bei Hartz-IV-Aufstockern das Arbeitslosengeld II. Ist die Verpflegung im Arbeitsvertrag vereinbart worden, liegt ein geldwerter Vorteil vor, selbst wenn der Hartz-IV-Bezieher das bereitgestellte Essen gar nicht in Anspruch nimmt, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel urteilte. (AZ: B 4 AS 83/20 R)
Im konkreten Fall ging es um eine Berliner Familie mit drei Kindern. Der Mann arbeitete als Kellner, konnte aber mit seinem Einkommen nicht den Lebensunterhalt decken. Das Jobcenter gewährte der Familie daher aufstockendes Arbeitslosengeld II. Laut Arbeitsvertrag stand dem Mann neben seiner regulären Vergütung auch an jedem Werktag eine Mahlzeit an der Arbeit zu. Der Arbeitgeber rechnete dies in Höhe von 3,17 Euro pro Arbeitstag als „Sachbezug“ ab.
Das Jobcenter sah in der bereitgestellten Verpflegung ein auf das Arbeitslosengeld II mindernd anzurechnendes Einkommen. Es handele sich um „Einnahmen in Geldeswert“. Entsprechend der Arbeitslosengeld-II-Verordnung berücksichtigte die Behörde die Verpflegung als Einkommen in Höhe von monatlich 30,18 Euro. Ohne Erfolg verwies die Familie darauf, dass der Mann die Verpflegung gar nicht in Anspruch nehme.
Das Bundessozialgericht urteilte, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Verpflegung sei eine „Einnahme in Geldeswert“. Der Anspruch auf eine Verpflegungsleistung sei verfügbar und müsse damit mindernd als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Verpflegung nicht in Anspruch genommen werde. Der Kellner könne allenfalls beim Arbeitgeber auf eine Änderung des Arbeitsvertrages dringen.