Münster (epd). Die vorrangige Aufnahme von bekenntnisangehörigen Schülern an Bekenntnisschulen ist laut einer Gerichtsentscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar. Der in der Landesverfassung verankerte Vorrang verstoße nicht gegen das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen religiöser Anschauungen, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. (AZ.: 19 B 1095/21) Eine Bevorzugung der bekenntnisangehörigen Schüler sei gerechtfertigt, weil das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgehe.
Das Oberverwaltungsgericht wies eine Beschwerde eines Jungen aus Datteln zurück, der nicht der katholischen Kirche angehört. Dieser hatte nach Gerichtsangaben beantragt, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen. Auch behauptete Erschwernisse und Gefährdungen auf dem Schulweg zu zwei anderen Grundschulen begründeten keinen Härtefall, betonte das Oberverwaltungsgericht und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.
Bekenntnisschulen sind öffentliche Schulen, die die Kinder nach konfessionellen Grundsätzen erziehen. Lehrer müssen der entsprechenden Konfession angehören. Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft gibt es außer in Nordrhein-Westfalen nur in Niedersachsen.