Erfurt (epd). Arbeitnehmern darf wegen der Befristung einer vollen gesetzlichen Erwerbsminderungsrente eine betriebliche Invaliditätsversorgung nicht verweigert werden. Auch wenn der Arbeitgeber für die betriebliche Invaliditätsversorgung eine „voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit“ verlangt, sei hierfür die Befristung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente für den Erhalt der betrieblichen Versorgung ohne Bedeutung, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (AZ: 3 AZR 445/20)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei Krankheit oder Behinderung Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Zusätzlich zu dem gesetzlichen Anspruch bieten Arbeitgeber mitunter aber auch eine betriebliche Invaliditätsversorgung an.
Dies war auch bei dem aus Schleswig-Holstein stammenden Kläger so, der seit 1995 in einem Unternehmen der Druckindustrie arbeitete. Ab Juni 2017 war er krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig. Er erhielt eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, allerdings befristet bis Ende Mai 2020. Die Befristung begründete der Rentenversicherungsträger damit, dass der Mann möglicherweise danach seine Erwerbsfähigkeit wiedererlangen könne.
Als der Kläger zusätzlich von seinem Arbeitgeber auch die betriebliche Invaliditätsversorgung - eine Rente von zuletzt monatlich 1.433 Euro - verlangte, lehnt dieser ab. Die Versorgungszusage beziehe sich nur auf eine „voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit“.
Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Rentner jedoch die betriebliche Rentenzahlung zu. Knüpft der Arbeitgeber für den Anspruch auf eine betriebliche Invaliditätsrente an das Bestehen einer vollen Erwerbsminderung an, komme es auf die Befristung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nicht an