Luxemburg (epd). Deutschland darf laut einem Gerichtsurteil Gefahren für Leib und Leben von Flüchtlingen in deren Heimatländern bei der Gewährung internationalen Flüchtlingsschutzes nicht ausblenden. Es verstoße gegen EU-Recht, wenn deutsche Regelungen für die Anerkennung des sogenannten subsidiären Schutzes wegen „willkürlicher Gewalt“ allein auf eine festgelegte Mindestzahl an zivilen Opfern im Herkunftsland der Flüchtlinge abstellten, erklärte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Erforderlich sei vielmehr eine Gesamtwürdigung des Gewaltniveaus in dem Herkunftsland und nicht allein die Zahl der zivilen Opfer. (AZ: C-901/19)
Wird ein Asylantrag eines Flüchtlings abgelehnt, ist nach deutschem und EU-Recht eine Abschiebung dennoch verboten, wenn Leib und Leben des Betroffenen bedroht sind - etwa infolge „willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts“.
Dies hatten auch die zwei aus der afghanischen Provinz Nangarhar geflohenen Kläger angeführt. Nachdem ihre Asylanträge abgelehnt wurden, hofften sie auf subsidiären Schutz. Bei der Prüfung, ob für sie tatsächlich eine individuelle Bedrohung bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat besteht, setzen die deutschen Regelungen zwingend eine im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung bestehende Mindestzahl an zivilen Opfern voraus. Wird dieser Wert nicht erreicht, gehen deutsche Behörden nicht von einer ernsthaften individuellen Gefahr aus. Es droht die Abschiebung.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sah in der deutschen Regelung einen Verstoß gegen EU-Recht. Bei den Klägern werde für einen subsidiären Schutz die Mindestzahl an Zivilopfern in Nangahar zwar nicht erreicht, erklärten die Richter. Dennoch bestehe für sie in Afghanistan eine Gefahr.
In seinem Grundsatzurteil stellte der EuGH fest, dass die deutschen Regelungen nicht mit EU-Recht im Einklang stehen. Statt allein mit einer Mindestzahl an Opfern die „ernsthafte individuelle Bedrohung“ eines Flüchtlings in seinem Herkunftsland zu bestimmen, müsse vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgen, hieß es.
Hier sei die Gefahrenlage in Nangarhar auch geprägt durch die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, die Dauer des Konflikts zwischen der Armee und anderen bewaffneten Gruppen, die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen und das „geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt“. Werde dies bei der Prüfung des subsidiären Schutzes nicht berücksichtigt, könne Personen der ihnen zustehende Schutz EU-rechtswidrig verweigert werden, mahnte der EuGH.