Karlsruhe (epd). Einsame Verbraucher können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ihre Suche nach neuem Partner- und Liebesglück mithilfe von Partnervermittlungsagenturen leichter widerrufen. Haben die Kundinnen und Kunden noch nicht die vereinbarten Partnervermittlungsvorschläge mit Namen und Anschrift erhalten, könne ein Widerruf nicht ausgeschlossen werden, entschieden am Donnerstag die Karlsruher Richter. Wurde bereits ein Teil der Leistung erbracht, sei hierfür aber zeitanteilig ein Wertersatz vom Verbraucher zu leisten.
Die aus dem Raum Aachen stammende Klägerin suchte neues Liebesglück. Um diesem auf die Sprünge zu helfen schloss, sie mit der Agentur „Glück für Zwei“ aus Koblenz einen Partnervermittlungsvertrag. Laut Vertrag bestand die „Hauptleistung“ darin, dass 21 Partnervorschläge in einem „Partnerdepot“ zusammengestellt werden. Die Klägerin unterschrieb, dass sie kein Widerrufsrecht mehr habe, wenn die „Hauptleistung“ erbracht worden sei.
Die Frau zahlte 8.330 Euro Honorar und erhielt drei Kontakte übermittelt, die ihr aber nicht zusagten. Sie widerrief nach einer Woche den Vertrag. Die Agentur argumentierte, dass sie ein Partnerdepot erstellt habe und damit der Vertrag erfüllt worden sei. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Agentur zur Rückzahlung von 7.139 Euro, da nicht alle Partnervorschläge übermittelt wurden.
Dem folgte auch der BGH. Die Hauptleistung der Agentur bestehe nicht in der Einrichtung eines Partnerdepots. Diese Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam. Vielmehr komme es auf die konkrete Übermittlung von Namen und Anschrift der vereinbarten Partnervorschläge an. Nur dann sei die Leistung erfüllt. Da die Frau bereits drei Vorschläge erhalten habe, werde hierfür ein Wertersatz von höchstens 1.191 Euro fällig, so der BGH.