Erfurt (epd). Arbeitgeber müssen Zeiten für das An- und Ablegen einer Dienstkleidung in der privaten Wohnung eines Beschäftigten nicht als Arbeitszeit vergüten. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber in der Dienststelle Umkleideräume zur Verfügung stellt, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Erfurter Richter wiesen damit die Klagen zweier angestellter Berliner Wachpolizisten ab. (AZ: 5 AZR 292/20 und 5 AZR 148/20)
Die Männer, die im Zentralen Objektschutz tätig sind, waren verpflichtet, eine Uniform mit der Aufschrift "Polizei" zu tragen. Zusätzlich musste auch eine persönliche Schutzausrüstung inklusive Dienstwaffe und Handschellen getragen werden.
Der Arbeitgeber stellte in der Dienststelle Umkleideräume mitsamt Spind bereit. Die Umkleide- und Rüstzeiten wurden dort auch als Arbeitszeit vergütet. Die Kläger zogen sich aber lieber Zuhause um und wollten diese Zeiten vergütet haben.
Doch darauf haben sie keinen Anspruch, urteilte das BAG. Das in den eigenen privaten vier Wänden erfolgte Umkleiden und Rüsten mit einer Dienstkleidung und persönlicher Schutzausrüstung sei keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Dienststelle entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Auch der mit Uniform angetretene Arbeitsweg sei nicht vergütungspflichtig. Dieser zähle zur privaten Lebensführung, entschied das BAG.