Münster (epd). Weil die Leiterin einer Seniorenresidenz sich wiederholt den Anordnungen des Gesundheitsamtes zur Bekämpfung eines Corona-Ausbruchs widersetzte, darf sie nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) vom Heimbetreiber nicht beschäftigt werden. Die Mitarbeiterin habe ihre Vorbildfunktion nicht wahrgenommen und ihre eigenen Regeln über die Auflagen des Gesundheitsamtes des Kreises Minden-Lübbecke gesetzt, erklärte das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Eilbeschluss (AZ: 12 B 198/21). Mit der nicht anfechtbaren Entscheidung gab das OVG einer Beschwerde des Kreises gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden statt, das der Pflegeeinrichtung Recht gegeben hatte (AZ: VG Minden 6 L 65/21).
In dem Pflegeheim war es den Angaben zufolge im Dezember zu 20 Corona-Infektionen bei Bewohnern und zu zehn Ansteckungen bei Beschäftigten gekommen. Sieben Heimbewohner starben. Bei Begehungen habe das Gesundheitsamt die als Einrichtungsleiterin und Pflegefachkraft tätige Angestellte trotz anderslautender Anordnungen wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen. Zudem habe sie mehrfach während einer Schicht zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen für an Covid-19 erkrankte und nicht erkrankte Senioren gewechselt, obwohl eine strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem der Bereiche bestimmt worden war.
Daraufhin habe der Kreis Minden-Lübbecke am 23. Januar mit sofortiger Wirkung die weitere Beschäftigung der Frau untersagt, hieß es weiter. Dieses Beschäftigungsverbot erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, begründete das OVG nun seine Entscheidung. Selbst noch nach Erlass des Verbotes sei die Mitarbeiterin in privater Kleidung im Dienst angetroffen worden. Den mehrmaligen Wechsel zwischen den streng getrennten Wohnbereichen habe sie nicht bestritten, sondern "für notwendig und nicht gefahrbringend" gehalten.