Münster, Düsseldorf (epd). Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die Coronaschutzverordnung angepasst, nachdem das Oberverwaltungsgericht die Kundenbegrenzung für den Einzelhandel gekippt hatte. Das Gericht in Münster sah in einem Beschluss vom Montag eine unzulässige Ungleichbehandlung in der Regelung, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne die Beschränkungen der Terminvereinbarung und der Personenbegrenzung von einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche öffnen durften. (AZ: 13 B 252/21.NE) Deshalb gelten diese Regeln laut Ministerium nun auch für die genannten Geschäfte.
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) erklärte am Montag, die Landesregierung setze die Maßgaben des Gerichts "konsequent um". Eine angepasste Verordnung sei umgehend erlassen worden. Damit seien nun auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkte Terminvereinbarungslösungen und eine Kundenbeschränkung vorgesehen. "Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat", sagte der Minister. Alles Weitere werde nach der Ministerpräsidentenkonferenz am Montag mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) entschieden.
Laut der bisher geltenden Coronaschutzverordnung konnten alle Einzelhändler ab dem 8. März wieder öffnen. Für die bis dahin von einer Schließung ausgenommenen Geschäfte, wie etwa im Lebensmittelhandel, galt eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern lag die Begrenzung bei einer Person pro 20 Quadratmeter. Im übrigen Einzelhandel war der Zutritt nur für einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvergabe zulässig.
Diese Beschränkungen verstießen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, erklärte der 13. Senat des Gerichtes. Bei der Pandemiebekämpfung gebe es zwar einen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Der Spielraum sei jedoch überschritten, wenn ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Das sei der Fall, wenn in Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkten eine größere Kundenzahl ohne Terminbuchung erlaubt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für diese Geschäfte andere Öffnungsmodalitäten gelten sollten als für den übrigen Einzelhandel. Gegen die Verordnung hatte ein Elektronikmarkt geklagt.