Münster/Wuppertal (epd). Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat am Freitag den Eilantrag eines Mannes, der nach eigenen Worten an Depression erkrankt ist, gegen die Corona-Kontaktbeschränkungen des Landes Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen seien voraussichtlich verhältnismäßig, erklärte das Gericht (AZ: 13 B 1899/20.NE). Der mit den Maßnahmen verbundene Grundrechtseingriff sei angesichts der gravierenden Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen mit dem Coronavirus für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, vorübergehend hinnehmbar.
Der Mann aus Wuppertal hatte argumentiert, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung zwingend auf seine üblichen sozialen Kontakte angewiesen sei. Er lebe allein und habe sich in der Vergangenheit regelmäßig mit zwei Freundinnen gemeinsam in der Öffentlichkeit getroffen. Dies sei durch die Corona-Maßnahmen vorübergehend nicht mehr möglich. Die Beschränkungen benachteiligten ihn gegenüber Haushalten, in denen mehrere Menschen zusammenlebten, argumentierte er. Sie sind seiner Ansicht nach zudem unverhältnismäßig. Aktuell dürfen sich im öffentlichen Raum derzeit grundsätzlich nur noch Angehörige eines Hausstands mit maximal einer weiteren Person treffen dürfen.
Die Richter des Oberverwaltungsgericht erklärten hingegen, angesichts der aktuellen Infektionslage habe der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum mit den Anordnungen nicht überschritten. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen nur Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum beträfen, heißt es in dem Eilbeschluss weiter. Treffen in häuslicher Umgebung - mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern - seien hingegen nicht verboten. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.