Grenzen für Heimunterbringung Demenzkranker in oberen Haus-Etagen

Grenzen für Heimunterbringung Demenzkranker in oberen Haus-Etagen

Karlsruhe (epd). Pflegeheime dürfen sich selbst gefährdende Demenzkranke nicht in einem im Obergeschoss gelegenen Zimmer mit leicht zu öffnenden Fenstern unterbringen. Andernfalls kann bei einem tödlichen Sturz aus dem Fenster eine Obhutsverletzung des Heimbetreibers vorliegen, die einen Schmerzensgeldanspruch begründet, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az.: III ZR 168/19) Nur wenn es bei dem Heimbewohner keine konkreten Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung gibt, seien keine besonderen vorbeugenden Sicherungsmaßnahmen erforderlich, befand das Gericht.

Konkret ging es um einen 1950 geborenen demenzkranken Mann mit Selbstgefährdung. Er war im dritten Obergeschoss eines Bochumer Pflegeheims untergebracht. Das Zimmer des Mannes verfügte über zwei nicht gesicherte Dachfenster. Der Abstand zwischen Fußboden und Dachfenster betrug 120 Zentimeter. Die Fenster waren über die Fensterbank stufenweise zu erreichen. Am 27. Juli 2014 kletterte der Mann unbemerkt durch eines der Fenster und stürzte in die Tiefe. Er starb zweieinhalb Monate später.

Die Ehefrau warf dem Heimbetreiber vor, die Fenster trotz der Selbstgefährdung ihres Mannes nicht ausreichend gesichert zu haben. Die leicht zu öffnenden und zugänglichen Fenster stellten eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Als Miterbin verlangte sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 Euro.

Der BGH urteilte, dass Heimbetreiber demenzkranke Bewohner nicht in einem Obergeschoss mit leicht zugänglichen Fenstern unterbringen dürfen, wenn es Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung gebe. Der Heimbetreiber habe die Pflicht, "unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen". Wie das konkret aussehe, hänge vom Einzelfall ab.

Gebe es eine auch nicht sehr wahrscheinliche Gefahr, die besonders schwere Folgen haben könne, führe dies zu Sicherungspflichten des Heimträgers, so der BGH. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung gelte das hingegen nicht.

In diesem Fall habe es bei dem Demenzkranken aber Selbstgefährdungstendenzen gegeben. Der Heimträger hätte daher das Durchklettern des Fensters nicht ausschließen dürfen. Das OLG müsse nun noch einmal das Krankheitsbild des Mannes neu bewerten und über den Schmerzensgeldanspruch entscheiden.