Erfurt (epd). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in einem am Mittwoch gefällten Beschluss dem Luxemburger Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, wann nach EU-Recht der vorgeschriebene "Gesamtschutz" von Leiharbeitern gewährleistet wird. (AZ: 5 AZR 142/19 (A)) Liegt die Latte für tarifliche Einschränkungen bei der Zeitarbeit nach EU-Recht hoch, könnten Leiharbeiter hierzulande auf bessere Arbeitsbedingungen wie etwa eine höhere Vergütung hoffen, hieß seitens des BAG.
Nach der EU-Richtlinie über Leiharbeit ist innerhalb der EU ein Mindeststandard für Leiharbeiter vorgeschrieben. So müssen die "wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen" grundsätzlich mindestens denjenigen des Stammpersonals im eingesetzten Betrieb entsprechen. Tarifverträge dürfen davon aber abweichen und etwa eine geringere Entlohnung vorsehen.
Der Tarifvertrag muss jedoch einen sogenannten "Gesamtschutz" der Leiharbeiter sicherstellen, so dass diese Personen grundsätzlich dem Stammpersonal im eingesetzten Betrieb gleichgestellt sind. Was nach EU-Recht unter "Gesamtschutz" zu verstehen ist, sei aber unklar, so das BAG zur Begründung für die Vorlage beim EuGH.
Im Streitfall hatte eine klagende Leiharbeiterin gerügt, dass der zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsfirmen geschlossene Tarifvertrag für Leiharbeiter im Verhältnis zum Stammpersonal nur Verschlechterungen vorsehe. Nach EU-Recht müssten Leiharbeiter aber grundsätzlich gleich behandelt werden. Zwar dürfe eine geringere Entlohnung festgelegt werden, dann müsse es aber auch einen Ausgleich in anderen Bereichen der Arbeitsbedingungen geben, so die Klägerin.
Weil der Tarifvertrag diesen Vorgaben nicht gerecht werde, habe sie Anspruch auf gleiche Entlohnung wie das Stammpersonal in dem Betrieb, in dem sie 2017 eingesetzt wurde. Statt 9,23 Euro brutto pro Stunde müssten ihr daher 13,64 Euro zustehen. Inwieweit solche tariflichen Beschränkungen für die rund 900.000 Leiharbeiter in Deutschland EU-Recht entsprechen, muss nun der EuGH entscheiden.