Karlsruhe (epd). Behinderte Menschen dürfen an einem sogenannten Handicap-Rabatt für einen Neuwagen nichts verdienen. Können sie nach einem Unfall mit ihrem vorherigen Neuwagen von der gegnerischen Unfallversicherung ein Ersatzfahrzeug verlangen, müsse diese nicht auch den von Autoherstellern gewährten Handicap-Rabatt für schwerbehinderte Menschen erstatten, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI ZR 268/19) Die Anschaffungskosten für das Neufahrzeug könnten nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten beansprucht werden.
Im Streitfall hatte eine körperlich beeinträchtigte schwerbehinderte Frau bei Volkswagen einen Neuwagen gekauft und hierfür einen sogenannten Handicap-Rabatt in Höhe von 15 Prozent erhalten. Doch bereits nach einer Woche und einer Laufleistung von nur 356 Kilometern erlitt die Frau am 7. November 2017 einen Unfall. Das Auto hatte einen Totalschaden. Volkswagen räumte ihr auch für das Ersatzfahrzeug den Handicap-Rabatt ein. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gewährte daraufhin Schadenersatz nur in Höhe des rabattierten Preises, insgesamt rund 27.000 Euro.
Die Schwerbehinderte meinte, dass ihr Schadenersatz für den regulären Preis zustehe. Denn der Handicap-Rabatt solle ihr und nicht dem Schädiger zugutekommen.
Doch sowohl das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als nun auch der Bundesgerichtshof lehnten das ab. Die Klägerin könne nur Ersatz der Anschaffungskosten für das Neufahrzeug verlangen, die auch tatsächlich angefallen sind. Würde sie auch den Handicap-Rabatt von der gegnerischen Versicherung erhalten, wäre sie durch den Schadenersatz bereichert.