Der Ende Februar von dem Gericht gekippte Paragraf 217 des Strafgesetzbuches habe dieses Recht faktisch aber eingeschränkt. Deshalb sei es folgerichtig gewesen, dass die Vorschrift für ungültig erklärt worden sei, sagte Pannen. "Der Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass das Selbstbestimmungsrecht auch in dieser kritischen Phase am Lebensende verwirklichbar bleibt".
Nun sei der Gesetzgeber allerdings auch in der Verantwortung, das Gesetz so auszugestalten, dass Missbrauch und Kommerzialisierung ausgeschlossen seien. "Als Kirche und Diakonie sind wir herausgefordert, da unsere Position einzubringen." Er plädiere für ein zweistufiges Schema, sagte Pannen. Zum einen sollte die Assistenz zum Suizid nicht Vereinen überlassen werden. "Das sollten ausschließlich Ärzte vollziehen dürfen." Zudem sollte, ähnlich wie beim Schwangerschaftsabbruch, eine unabhängige Beratung verpflichtend sein.
Suizid nur als ultima ratio
Pannen betonte, durch die gesetzliche Neuregelung dürfe kein Druck auf alte Menschen entstehen, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Suizid dürfe nur als ultima ratio infrage kommen und nicht zur Normalität werden. Von der Ausgestaltung des Gesetzes hänge ab, ob und wie sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf die Arbeit in den Altenhilfe-Einrichtungen auswirken werde. "Nach wie vor ist es wichtig, dass wir in allen unseren Einrichtungen Menschen dazu bewegen wollen, das Leben bis zuletzt anzunehmen."
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 26. Februar das seit 2015 geltende Verbot organisierter Hilfe beim Suizid gekippt, weil die Vorschrift mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Zugleich stellten die Richter dem Gesetzgeber frei, die Suizidhilfe zu regulieren.