Erfurt (epd). Eine Stelle als Lehrer für Mädchen-Sportunterricht muss grundsätzlich auch Männern offenstehen. Könne die Schule nicht belegen, dass für die Stelle nur weibliche Lehrkräfte geeignet sind, stehe einem abgewiesenen männlichen Bewerber wegen der Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts eine Entschädigung zu, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 8 AZR 2/19)
Im konkreten Fall hatte eine private Waldorfschule die Stelle einer Sportlehrerin ausgeschrieben. Die Stellenanzeige richtete sich nur an Frauen. Als der männliche Kläger sich bewarb, erhielt eine Absage. "Leider suchen wir eine weibliche Sportlehrkraft für die Mädchen der Oberstufe", erklärte die Schule. Er sei aber ein Mann. Der männliche Sportlehrer fühlte sich wegen seines Geschlechts diskriminiert und forderte eine Entschädigung in Höhe von 13.500 Euro.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg sah darin keine unzulässige Diskriminierung. Sportunterricht sei durch seine besondere Körperlichkeit geprägt. Bei erforderlichen Hilfestellungen müssten die Lehrkräfte unter anderem auch das Gesäß - etwa beim Turnen am Stufen-Reck oder dem Stufen-Barren - anfassen.
Gerade bei Mädchen präge sich das Schamgefühl ab Beginn der Pubertät stärker aus. Körperliche Berührungen des anderen Geschlechts würden als unangemessen empfunden. Zudem wollten Schülerinnen bei "Unpässlichkeiten" wie auftretende Menstruationsbeschwerden dies nicht mit einem männlichen Sportlehrer erörtern.
Das BAG verwies das Verfahren an das LAG zurück und erklärte, die Schule habe nicht ausreichend dargelegt, dass eine weibliche Sportlehrerin für den Mädchen-Sportunterricht erforderlich sei. Befürchtungen, dass das Schamgefühl verletzt werden könnte, seien nicht belegt worden. Das LAG muss die nötigen Feststellungen nun nachholen.
epd fle