Münster (epd). Ein Auto-Kennzeichen mit der Buchstaben- und Zahlenfolge "HH 1933" darf nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster wegen eines möglichen NS-Bezugs verboten werden. Die Kombination sei aufgrund der offensichtlichen, sich aufdrängenden Bezüge zum Nationalsozialismus sittenwidrig, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten OVG-Beschluss. (AZ: 8 B 629/19)
Das Gericht wies damit die Beschwerde eines Mannes ab, der in erster Instanz mit einer Klage gegen das Straßenverkehrsamt des Kreises Viersen gescheitert war. Der Mann hatte das Wunschkennzeichen zunächst von der Behörde genehmigt bekommen, nach der Beschwerden eines Bürgers wurde das Kennzeichen jedoch wieder eingezogen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im Mai das Verbot des Straßenverkehrsamtes bestätigt.
Auch die Oberverwaltungsrichter sehen in dem Nummerschild "HH 1933" einen Verstoß gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dort heißt es in Paragraf 8: Die Buchstaben, die Zahlen und die Kombination aus beidem "dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen".
Die Buchstaben-Zahlen-Kombination sei aufgrund des allgemeinen Geschichtsbewusstseins objektiv geeignet, eine Assoziation mit dem NS-Regime herzustellen, erklärten die Richter in Münster. Für einen durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik sei offenkundig, dass es sich bei dem Kennzeichen um die Abkürzung des Hitlergrußes sowie das Jahr der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Jahr 1933 handele. Der Beschluss des 8. Senats des Oberverwaltungsgericht ist unanfechtbar.