Der Bischofsrat erklärte in einem Synodenpapier, es gebe keine theologisch zwingenden Gründe, eine prinzipielle Differenz zwischen der Ehe von Menschen unterschiedlichen und gleichen Geschlechts beizubehalten. "Es gibt folgerichtig auch keinen Grund, Menschen, die als staatlich getraute Ehepaare zu uns kommen, eine kirchliche Trauung zu verweigern." Dies sei das Ergebnis einer intensiven Diskussion.
Mit der liturgischen Handreichung reagiert die Landeskirche auf die Entscheidung des Bundestages zur "Ehe für alle" vom 20. Juni 2017. "Seither kommen Ehepaare gleichen Geschlechts, die standesamtlich verheiratet sind oder dies planen, zu uns in die Gemeinden und bitten um eine kirchliche Trauung", sagte der Stader Regionalbischof Hans Christian Brandy vor der Synode. "Dazu müssen wir uns verhalten, wir müssen eine Antwort geben, schon aus seelsorgerlicher Verantwortung."
Seit 2014 gab es in der Landeskirche bereits öffentliche Gottesdienste zur Segnung gleichgeschlechtlicher Paare. Diese unterschieden sich in der Praxis allerdings kaum von offiziellen Trauungen. Seit 2002 waren bereits Fürbittandachten üblich. Landesbischof Ralf Meister setzte sich im Herbst 2017 dafür ein, das evangelische Verständnis der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Dadurch werde die Ehevorstellung gestärkt, betonte er.
Die Trauung homosexueller Paare wird in den Gemeinden der Landeskirche künftig ins Kirchenbuch eingetragen. Ein besonderes Register für die Segnung gleichgeschlechtlicher Partner entfällt. Pastorinnen und Pastoren können es aus Gewissensgründen ablehnen, eine Trauung gleichgeschlechtlicher Paare zu vollziehen. In einem solchen Fall kann die Trauung in einer anderen Gemeinde vorgenommen werden.
Die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare ist unter den 20 Mitgliedskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) unterschiedlich geregelt. In acht Landeskirchen gilt bereits die "Trauung für alle", darunter Oldenburg, Bremen und die Evangelisch-reformierte Kirche sowie die Kirchen in Hessen. Andere Landeskirchen sehen Segnungen in öffentlichen Gottesdiensten vor. In Württemberg und Schaumburg-Lippe sind Segnungen bislang in nichtöffentlichen Gottesdiensten möglich.