Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung habe dem Arab Nil-Rhein Verein im Februar die Erlaubnis zum Betrieb des Mainzer Al Nur-Kindergartens zu Recht widerrufen, teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am Dienstag mit. Das Wohl der betreuten Kinder sei gefährdet und der Trägerverein nicht bereit oder fähig, die Gefährdung abzuwenden. (AZ.: 7 B 10490/19.OVG)
Der Arab Nil-Rhein Verein hatte den Kindergarten 2009 eröffnet. Als Grund für die Schließung nannte das rheinland-pfälzische Landesjugendamt im Februar die mangelnde Zuverlässigkeit des Trägervereins, der Inhalte der Ideologie der Muslimbruderschaft und des Salafismus vertrete. Der Vereinsvorsitzende Samy El Hagrasy bezeichnete die Vorwürfe dagegen als "Hexenjagd" und betonte, niemand aus dem Vorstand sei Salafist oder Anhänger der Muslimbruderschaft.
Der Verein hatte gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Mainz vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Zugleich hielt das Gericht eine weitere Öffnung des Kindergartens aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum 30. April für vertretbar (AZ.: 1 L 96/19.MZ). Die Beschwerde des Vereins gegen die Entscheidung das Oberverwaltungsgericht nun zurück.
Der Trägerverein hat nach Ansicht der Koblenzer Richter nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, "um einem Abgleiten der betreuten Kinder in eine religiös geprägte Parallelgesellschaft vorzubeugen". Mit der Betriebserlaubnis habe der Verein die Auflagen erhalten, regelmäßige Kontakte mit anderen Kindergärten zu ermöglichen und einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Beide Auflagen habe der Verein nicht erfüllt.
Die Räume des Kindergartens befinden sich den Angaben nach zudem im gleichen Gebäude wie die Moschee und die anderen Räume des Vereins. Im räumlichen Umfeld des Kindergartens seien Menschen aufgetreten, die islamistische Auffassungen vertreten, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stehen, erklärte das Gericht. Zudem habe der Verein eine Schrift mit entsprechenden Inhalten bereitgehalten und seine Räume für die Institution eines bekannten Islamisten zur Verfügung gestellt. Demnach werde der Verein die Gefährdung der gesellschaftlichen Integration der Kinder nicht abwenden können, erklärte das Gericht. Die Richter verwiesen auch darauf, dass es Beratungsgespräche mit dem Antragsteller gegeben und dieser die Auflagen nicht erfüllt hatte.