Allein auf die Klärung durch die Rechtsprechung zu hoffen, löse noch nicht die Herausforderungen politischer Gestaltung, schreiben die Professoren Peter Dabrock und Matthias Braun vom Lehrstuhl für Systematische Theologie und Ethik der Universität Erlangen-Nürnberg in einem Gastbeitrag für den "Tagesspiegel" (Sonntag). Es werde Kühnheit und Mut zu neuen Visionen in der Landwirtschaft benötigt.
Die Experten warnen vor einem Abzug wissenschaftlicher Innovationen und milliardenschwerer Investitionen in die neuen Züchtungstechnologien aus Europa, der mit dem Urteil drohe. "Eines der im globalen Maßstab vielversprechendsten Werkzeuge überhaupt nicht unter Realbedingungen erforschen zu dürfen, ist moralisch fragwürdig", schreiben der Theologe Dabrock, der auch Vorsitzender des Deutschen Ethikrats ist, und der Biologe Braun. Die sogenannte Genschere könne das Potenzial besitzen, den seit Jahren immer verzweifelter geführten Kampf gegen Bodenerosion, Übersäuerung und Schädlinge zu entscheiden. "Es gibt eine Verantwortung für das Tun, aber auch für das Unterlassen", heißt es in dem Kommentar.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte kürzlich entschieden, dass durch sogenannte Mutagenese veränderte Arten grundsätzlich als genetisch veränderte Organismen (GVO) gelten. Mit aus neuen und noch nicht als sicher geltenden Verfahren gewonnene Organismen unterliegen damit den Überwachungspflichten für GVO. Dazu zählen Genveränderungen durch die sogenannte Genomchirurgie. Das derzeit bekannteste Verfahren ist die Genschere Crispr/Cas, mit deren Hilfe DNA präzise verändert werden kann. Im Ergebnis sieht eine Pflanze nach der Veränderung wie das Resultat aus herkömmlicher Züchtung oder natürlicher Veränderung aus.
Der Unterschied zur Evolution sei, dass die Genchirurgie "unvergleichlich schneller" wirke, schreiben Dabrock und Braun. Dieser Unterschied müsse ernst genommen werden und erfordere Sicherheitsüberprüfungen. Gleichzeitig kritisieren die Ethiker aber, dass der EuGH zur Begründung seines Urteils vor allem auf das Vorsorgeprinzip abziele - "ohne Beweisführung". Das Vorsorgeprinzip könne nicht jede Form von Risiko ausschließen, sondern solle seine Wirkung bei ernsthaft aufgeführten Gründen entfalten. "Deren Nachweis bleibt das Gericht schuldig", schreiben Dabrock und Braun.