Folglich müsse ein mit Europäischem Haftbefehl gesuchter verurteilter Straftäter aus Deutschland nach Ungarn ausgeliefert werden, urteilte das Gericht am Mittwoch. Nur wenn dem Mann dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe, könne die Vollstreckung des Haftbefehls aufgeschoben werden. (AZ: C-220/18 PPU)
Konkret ging es um einen Mann, der von einem ungarischen Gericht wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Betrugs und Einbruchdiebstahls in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde. Der Täter wurde mit Europäischem Haftbefehl gesucht. Als der Mann in Bremen aufgegriffen wurde, kam er in Auslieferungshaft.
Das Oberlandesgericht Bremen zweifelte die Rechtmäßigkeit der Auslieferung wegen "systemischer Mängel" im ungarischen Gefängniswesen. Es verwies auf zu beengte Verhältnisse in den Gefängniszellen. Zudem drohe dem Mann eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Ungarn widersprach dem und sicherte im Gegenzug einen menschenwürdigen Vollzug der Haftstrafe zu.
Der Zusicherung der Behörden, dass menschenwürdige Standards eingehalten werden, müsse grundsätzlich vertraut werden, befand nun der EuGH. Nur wenn in dem Gefängnis, in dem der Straftäter inhaftiert werden soll, konkrete Anhaltspunkte für eine menschenunwürdige Haft vorliegen, könne die Auslieferung verweigert werden. Das sei etwa dann der Fall, wenn über längere Zeit dem Gefangenen in einer Gemeinschaftszelle weniger als drei Quadratmeter Platz bleibt.
Die Religionsausübung, die Möglichkeit zu rauchen oder auch die Installation von Gittern komme bei der Bewertung der jeweiligen Haftbedingungen dagegen "keine offensichtliche Bedeutung" zu, hieß es. Ob die Haftbedingungen in der maßgeblichen ungarischen Justizvollzugsanstalt unmenschlich sind, muss das OLG jetzt prüfen.