Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entscheidet am 9. April in einer Berufungsverhandlung, ob die fristlose Kündigung einer Diakoniebeschäftigten aus Wolfsburg nach ihrem Kirchenaustritt rechtens ist. Eine Sprecherin der Diakonie in Wolfsburg bestätigte am Montag auf Nachfrage die fristlose Entlassung der 1953 geborenen Verwaltungsangestellten einer Altenhilfeeinrichtung. Nachdem die Frau "aus Trotz" aus der Kirche ausgetreten sei, habe die Diakonie aufgrund des besonderen kirchlichen Arbeitsrechts keine andere Möglichkeit gehabt. Eine Loyalitätsrichtlinie verpflichte alle kirchlichen Angestellten zur Kirchenmitgliedschaft. (AZ: 12 SA 1258/17)
Das Braunschweiger Arbeitsgericht hatte im November die Kündigung für nichtig erklärt. Zwar könne der Austritt aus der Kirche bei einem kirchlichen Arbeitgeber zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, erklärten die Richter. Doch sei eine außerordentliche, fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin in der Verwaltung oder der Rezeption nicht verkündigungsnah eingesetzt gewesen sei.
Der Diakoniesprecherin zufolge war der Kündigung ein Streit um eine bessere Bezahlung vorausgegangen. Weil die Mitarbeiterin neue Aufgaben in der Verwaltung auszuführen hatte, habe sie eine Höhergruppierung beantragt. Dies sei abgelehnt worden. Seitdem arbeitete die Frau an der Rezeption der Einrichtung. Außerdem sei sie von der Einrichtungsleitung aufgrund ihres Alters gefragt worden, wann sie in Rente gehen wolle. Dies habe die Frau offenbar als "Belastung" empfunden. Schließlich sei sie "aus Trotz" aus der Kirche ausgetreten. Dies habe sie auch so vor dem Arbeitsgericht wiederholt.
Die Einrichtungsleitung habe der Frau angeboten, wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren und die Kündigung zurückzunehmen, wenn sie wieder in die Kirche eintrete. Dies habe die Frau jedoch abgelehnt, erklärte die Diakoniesprecherin.