Der Berliner Senat hatte Beschwerde gegen die Entscheidung in erster Instanz eingelegt. Gegen die Sonntagsöffnung hatte die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geklagt. (OVG 1 S 4.18)
Laut OVG gibt es "keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit" der festgesetzten Sonntagsöffnungen. Die Öffnung am 28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018 jeweils von 13 bis 20 Uhr sei somit wieder zulässig. Die sogenannte Allgemeinverfügung der zuständigen Senatsarbeitsverwaltung zu den drei geplanten Sonntagsöffnungen entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Die Karlsruher Richter hatten sich 2009 mit dem Berliner Ladenöffnungsgesetz befasst, das Ausnahmen an acht Sonn- und Feiertagen pro Jahr zulässt.
Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz die Regelung zur Sonntagsöffnung nochinfrage gestellt. Es hatte in seinem Eilbeschluss ausgeführt, dass allein der Umstand, dass ein Ereignis "berlinweite Bedeutung" hat, für ein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Ladenöffnung am Sonntag nicht ausreiche. Das OVG befand stattdessen, die Grüne Woche, die Berlinale und die Internationale Tourismusbörse hätten ein Gewicht, das eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen könne. Der OVG-Beschluss ist nicht anfechtbar.