Dies beschloss die pfälzische Landessynode am Samstag in Speyer. Gleichzeitig entschied die Synode, dass die neue Regelung nur eine Übergangslösung sein soll, bis die völlige Gleichstellung der Trauung gleichgeschlechtlicher Paare mit der Trauung heterosexueller Paare erreicht ist. Der Landeskirchenrat wurde aufgefordert, einen solchen Beschluss vorzubereiten.
Die in dem neuen Beschluss festgelegten Voraussetzungen für eine Trauhandlung gleichgeschlechtlicher Paare orientieren sich an dem Beschluss der Landessynode aus dem Jahr 2002 zur gottesdienstlichen Begleitung Eingetragener Lebenspartnerschaften: das Presbyterium muss zustimmen, der Pfarrer oder die Pfarrerin muss bereit sein, den Gottesdienst vorzunehmen und mindestens einer der Partner muss Mitglied einer evangelischen Kirche sein.
Ob der sogenannte Gewissensvorbehalt für Pfarrer und Presbyterien bestehen bleibt, soll bei der Vorbereitung eines Beschlusses zur völligen Gleichstellung der Trauung Gleichgeschlechtlicher geprüft werden. Der Gewissensvorbehalt ist nur möglich, weil die Trauung gleichgesellschaftlicher Paare nicht als verpflichtende Amtshandlung in der Kirchenverfassung verankert ist. Deshalb spricht das kirchliche Recht auch von einer Trauhandlung und nicht wie bei heterosexuellen Paaren von einer Trauung.
Eine Arbeitsgruppe des Arbeitskreises für Liturgie hat im Auftrag des Landeskirchenrats eine ausgeführte Gottesdienstordnung zur Feier einer gottesdienstlichen Begleitung von gleichgeschlechtlichen Paaren, die eine Ehe geschlossen haben oder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, erarbeitet sowie Materialien als Arbeitshilfen für Liturgen zusammengestellt. Die Gottesdienstordnung orientiert sich an der Kirchenagende für den Traugottesdienst aus dem Jahr 1988, so dass die einzelnen Elemente der Feier des Gottesdiensts anlässlich einer Eheschließung entsprechen. Die Materialsammlung soll bis Ende des Jahres vervollständigt und dann veröffentlicht werden.