Eine staatliche katholische Bekenntnisgrundschule darf die Aufnahme eines Schülers von seiner Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und seinem Besuch des Schulgottesdienstes abhängig machen. Die Bundesländer sind frei, entsprechende Schultypen einzurichten, stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss klar. Die Karlsruher Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Familie aus Nordrhein-Westfalen ab. (AZ: 1 BvR 984/17)
Die Eltern wollten trotz ihres muslimischen Glaubens ihren Sohn auf eine staatliche katholische Bekenntnisgrundschule schicken. Entsprechende Schulen gibt es in NRW und Niedersachsen. Sie werden aus staatlichen Mitteln voll finanziert. Im vorliegenden Fall war die Schule lediglich 150 Meter von dem Wohnort der Eltern entfernt. Der Schulweg zu einer öffentlichen Gemeinschaftsgrundschule betrug 3,3 Kilometer.
Der Schulleiter der Bekenntnisgrundschule teilte den Eltern mit, dass nicht-katholische Schüler keinen Anspruch auf Aufnahme in die Schule hätten. Sie sei aber möglich, wenn die Eltern unterschreiben würden, dass ihr Sohn am katholischen Unterricht und am Besuch des Schulgottesdienstes teilnehmen wird.
Die muslimischen Eltern weigerten sich und wollten die Aufnahme gerichtlich erzwingen, ohne dass ihr Sohn den Religionsunterricht oder den Schulgottesdienst besuchen muss. Es handele sich um eine staatliche Schule, so dass diese zur religiösen Neutralität verpflichtet sei.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden Begründung als unzulässig zurück. Der pauschale Verweis auf das staatliche Neutralitätsgebot reiche nicht aus. Der Staat müsse dieses zwar achten, aber das Grundgesetz erlaube staatliche Bekenntnisschulen. Die Bundesländer hätten einen weiten Spielraum, wie sie ihr Schulwesen gestalten, betonte das Bundesverfassungsgericht.