Ein Mann, der für den Lebensunterhalt eines syrischen Flüchtlings gebürgt hatte, muss der westfälischen Stadt Gronau voraussichtlich 2.000 Euro Sozialleistungen erstatten. Seine Klage gegen die Zahlungsaufforderung dürfte wohl abgewiesen werden, sagte ein Sprecher des Verwaltungsgerichts Münster am Donnerstag dem Evangelischen Pressedienst (epd). Diese Tendenz habe der Richter in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben. Die Entscheidung werde den Beteiligten nun binnen 14 Tagen schriftlich zugestellt.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes werde voraussichtlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes folgen, sagte der Sprecher. Danach gelten Verpflichtungserklärungen zur Übernahme der Lebenshaltungskosten auch nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus fort. Die Leipziger Richter hatten damit die Regelung des Integrationsgesetzes von August 2016 bestätigt, wonach die Verpflichtungen für fünf Jahre gelten, für "Altfälle" wurde die Frist auf drei Jahre reduziert.
Der Kläger hatte sich nach Angaben des Verwaltungsgerichts im September 2014 gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf verpflichtet, für den Lebensunterhalt eines 1974 geborenen Syrers aufzukommen. Diesem wurde im Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Jobcenter in Gronau zahlte dem Syrer danach zwischen Oktober 2015 und März 2016 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt rund 2.000 Euro. Diese Summe forderte die Stadt Gronau nun von dem Kläger zurück.
Dieser berief sich in dem Verfahren darauf, die Ausländerbehörde habe ihm ausdrücklich erklärt, dass die Verpflichtung mit der Anerkennung des Syrers erlöschen werde. Job-Center und Sozialämter hatten in den vergangenen Monaten Rechnungen von bis zu 20.000 Euro an Menschen geschickt, die 2014 und 2015 gegenüber den Behörden für syrische Flüchtlinge gebürgt hatten. Nur aufgrund solcher Bürgschaften konnten Syrer damals vor dem Bürgerkrieg nach Deutschland fliehen.