Der Bundesrat billigte am Freitag in Berlin eine entsprechende Regelung für ein Hinterbliebenengeld. Bislang gibt es einen Entschädigungsanspruch nur, wenn die Hinterbliebenen belegen, dass der gewaltsame Verlust eines nahestehenden Menschen sie selbst gesundheitlich beeinträchtigt hat.
Künftig soll der Anspruch generell bei einem besonderen Näheverhältnis bestehen, das insbesondere bei engen Angehörigen wie Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern angenommen wird. Auch Menschen, die mit dem Toten nicht verwandt sind, können einen Anspruch haben, wenn ein besonders enges Verhältnis bestand.
Wie hoch das Hinterbliebenengeld ist, müssen die Gerichte im Einzelfall entscheiden. Orientieren soll sich die Höhe an der Regelung zum Schadensersatz für Schockschäden. Die Bundesregierung geht von bis zu 24.000 Haftungsfällen pro Jahr aus, dazu zählen auch fremdverursachte Todesfälle im Straßenverkehr oder nach ärztlichen Behandlungsfehlern.