Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss mehrere entsprechende Eilanträge der Bundestagsfraktion der Grünen ab. (AZ: 2 BvQ 29/17)
Die Grünen wollten mit ihren Anträgen den zuständigen Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz zwingen, dass dieser über die seit Dezember 2013 vorliegenden Gesetzentwürfe entscheidet. Nur so könne der Bundestag über die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe an seiner letzten planmäßigen Sitzung am 30. Juni und damit vor dem Ende der Legislaturperiode darüber abstimmen.
Die Gesetzesinitiative ist besonders bei der CDU/CSU umstritten. Die Entscheidung und Befassung über die Gesetzentwürfe wurde daher immer wieder vertagt. Dies stelle eine missbräuchliche Handhabung des Gesetzesinitiativrechts dar, argumentierten die Grünen. Der Ausschuss dürfe Gesetzesinitiativen nicht verschleppen.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Eilanträge jedoch ab. Zwar müsse das Parlament sich mit eingebrachten Gesetzentwürfen befassen. Eine Verletzung des Befassungsanspruchs liege aber nur dann vor, wenn "die Beratung und Beschlussfassung eines Gesetzesentwurfs ohne sachlichen Grund gänzlich oder auf unbestimmte Zeit verweigert wird". Über die Gesetzesvorlagen müsse zudem in "angemessener Frist" entschieden werden.
Es sei aber dem Parlament vorbehalten, die Prioritäten bei der Bearbeitung von Gesetzentwürfen zu bestimmen. Es bestehe auch keine Pflicht, dass über vorliegende Gesetzesvorhaben innerhalb einer Legislaturperiode abschließend entschieden werden muss. Eine willkürliche Verschleppung der Gesetzesentwürfe habe hier nicht vorgelegen, so die Verfassungsrichter. Der zuständige Ausschuss und das Plenum des Bundestages haben sich vielfach mit den Gesetzesinitiativen befasst und über diese beraten. Sie haben nur nicht abschließend darüber entschieden.