Das Gericht habe deshalb der Klage eines brandenburgischen Jobcenters gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes stattgegeben, teilte das Gericht am Freitag in Berlin mit. (Az.: 15 Sa 2258/15)
Das Jobcenter hat den Angaben zufolge von 2011 bis 2014 Leistungen zur Grundsicherung an eine Arbeitnehmerin eines Pizzeria-Betreibers in Ostbrandenburg gezahlt, weil ihr Lohn zu gering war. Die Frau sei seit 2001 als Auslieferungsfahrerin bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen und habe durchgängig pauschal 136 Euro bei einer vereinbarten Arbeitszeit von nach Bedarf etwa 35 bis 40 Stunden pro Monat erhalten, hieß es.
Das Jobcenter habe argumentiert, die Vergütung sei sittenwidrig niedrig, bei Zahlung der üblichen Vergütung wären geringere Leistungen an Grundsicherung angefallen. Deshalb müsse der Arbeitgeber diese Differenz erstatten. Das Landesarbeitsgericht habe der Klage auf Zahlung des Betrags in Höhe von 5.744,18 Euro mit seiner Entscheidung vom Mittwoch stattgegeben.
Selbst bei einer Vollzeittätigkeit werde ein Einkommen erzielt, von dem man nicht leben könne, argumentierte das Gericht. Eine solche Vereinbarung von Hungerlöhnen sei sittenwidrig und damit gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Die übliche Vergütung ergebe sich aus den Feststellungen des statistischen Landesamtes, hieß es.
Für 2011 sei das klagende Jobcenter zutreffend von einem Stundenlohn von 6,77 Euro ausgegangen, der sich bis 2014 auf 9,74 Euro steigere, hieß es weiter. Ob sich eine Sittenwidrigkeit daneben auch aus Wertungen der Europäischen Sozialcharta ergeben könne, sei nicht entschieden worden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.