Frankfurt, Oder (epd) Das Landgericht in Frankfurt an der Oder wies in erster Instanz in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung die Klage der satirischen Weltanschauungsgemeinschaft gegen das Land Brandenburg ab.
Seinen Anspruch auf Duldung der Gottesdiensthinweisschilder begründete der Verein mit einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Diese hatte das Land jedoch bestritten. Im Verlauf des Prozesses kündigte das Land dann vorsichtshalber eine möglicherweise zustande gekommene Vereinbarung über die üblicherweise an den Ortseingängen hängenden Schilder. Somit existiert laut Gericht keine Vereinbarung, auf die sich der Verein als organisierte "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland" stützen kann. Laut Satzung verfolgt der Verein das Ziel, humanistische Werte zu vermitteln.
Auf mündliche Vereinbarung berufen
Sollten die "Pastafaris", wie sich die Anhänger der "Spaghettimonster"-Kirche nennen, im Streit um die Hinweisschilder eine Gleichbehandlung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften einfordern, wäre dies eine öffentlich-rechtliche Streitfrage, die von einem Verwaltungsgericht zu klären sei, entschied die Zivilkammer.
Die Kläger hatten sich in dem Verfahren auf eine mündliche Vereinbarung zur Aufstellung der Hinweisschilder mit dem Landesbetrieb Straßenwesen berufen. Der Streit hatte 2014 begonnen, als die "Spaghettimonster"-Kirche im uckermärkischen Templin Hinweisschilder an einen Mast gehängt hatte, an dem bereits Schilder von anderen Religionsgemeinschaften hingen. Das Straßenbauamt nahm die Schilder der "Pastafaris" wieder ab. Medienberichten zufolge erlaubte aber der Bürgermeister des Ortes, die Hinweisschilder bis zur Klärung des Streits vor Gericht an anderen städtischen Masten zu montieren.