Das Spenden künstlich erzeugter Embryonen ist in Deutschland möglich, wenn diese bei künstlichen Befruchtungen übrig bleiben. Das kann der Fall sein, wenn zu viele Eizellen befruchtet wurden und der genetischen Mutter nicht übertragen werden können. Im Sinne des Lebensschutzes ist die Freigabe dieser Embryonen nach deutschen Gesetzen erlaubt, auch wenn diese Regelung überzählige Embryonen möglichst verhindern will, indem sie die Zahl der erlaubten Befruchtungen begrenzt.
Nach Ansicht des Ethikrats wirft eine Embryospende unter anderem rechtliche Fragen bei der Übernahme der Elternschaft auf. So ist zwar die Mutter, die nach einer Embryospende das Kind zur Welt bringt, die leibliche Mutter. Die genetische Mutter ist aber die Frau, die die Spende weitergegeben hat. Der Ethikrat schlägt vor, dass das Empfängerpaar die Elternrechte und -pflichten komplett übernimmt, während das Spenderpaar diese Rechte dauerhaft abtritt, so wie bei einer Adoption.
Der Ethikrat mahnt auch eine Regelung an, die den Kindern den Anspruch sichert, Auskünfte über ihre genetische Herkunft zu bekommen. Zudem fordert das Gremium eine gesetzliche Klarstellung, wie viele Eizellen im Zuge einer Schwangerschaftsbehandlung befruchtet werden dürfen. Derzeit gilt die sogenannte Dreierregel, nach der pro Zyklus einer Frau nicht mehr als drei Embryonen übertragen werden dürfen. Um die Erfolgsaussicht auf eine Schwangerschaft zu steigern, darf ein Arzt aber mehr Eizellen befruchten. 14 Mitglieder des Ethikrats plädieren hier für eine striktere Auslegung, zwölf für eine erweiterte.
Der von Bundestag und Bundesregierung berufene Deutsche Ethikrat berät die Politik und legt regelmäßig Stellungnahmen zu ethisch umstrittenen Themen vor. Ihm gehören 26 Vertreter aus Wissenschaft und Kirchen an.