Leipzig (epd) Der seit 2013 geltende Rundfunkbeitrag muss von allen Haushalten in Deutschland gezahlt werden, auch wenn sie Fernsehen und Radio nicht nutzen. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Beitrag am Freitag für rechtmäßig. Die Leipziger Richter wiesen in ihren letztinstanzlichen Entscheidungen damit die Revisionen mehrerer Kläger zurück und urteilten, dass der Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (AZ 6 C 6.15 u.a.)
Kein Fernseher und Radio
"Der Rundfunkbeitrag ist zwar weder alternativlos noch problemlos, doch alternative Modelle haben ebenfalls ihre Probleme und Schwierigkeiten", sagte der Vorsitzende Richter des 6. Senats, Werner Neumann: "Jetzt bezahlen letztlich diejenigen, die kein Empfangsgerät besitzen, die Zeche dafür, dass sich früher viele der Rundfunkgebühr entzogen haben." Damit nahm der Richter Bezug auf ein wichtiges Argument in der Urteilsbegründung: dass die frühere Rundfunkgebühr von zu wenigen Leuten bezahlt worden sei. "Es hing immer mehr von der freiwilligen Zahlungsbereitschaft ab, ob jemand die Rundfunkgebühr zahlte oder nicht."
Die Kläger waren Privatleute, die angaben, keinen Fernseher und zum Teil auch kein Radio zu besitzen. Nach der bis Ende 2012 geltenden Regelung mussten sie deshalb entweder keine Rundfunkgebühr oder aber nur den ermäßigten Satz von 5,76 Euro zahlen. Zuletzt mussten auch sie den monatlichen Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro entrichten, bei der Einführung 2013 hatte er noch bei 17,98 Euro gelegen.
Eine Steuer, die die Bundesländer gar nicht hätten beschließen dürfen, konnte das Gericht im Rundfunkbeitrag nicht erkennen. "Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können", sagte der Vorsitzende Richter. Die Entscheidung des 6. Senats, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer handelt, schmälert auch die Erfolgsaussichten von Unternehmern, über deren Revisionen ebenfalls der 6. Senat noch in diesem Jahr verhandeln wird.
Verfassungsbeschwerde möglich
Dass nun seit 2013 für jede Wohnung der Rundfunkbeitrag erhoben wird, ist nach Auffassung der fünf Richter des Senats gerechtfertigt. Die Gruppe, die keinen Fernseher besitze, seit mit rund drei Prozent verhältnismäßig klein. "Hier durfte der Gesetzgeber auf eine übermäßige Differenzierung verzichten und hatte die Befugnis zu typisieren", sagte Neumann. Weiterhin sei auch der Schluss gerechtfertigt, dass der Wohnungsinhaber die Empfangsgeräte in seiner Wohnung nutzt. Der Rundfunkbeitrag wird für jede Wohnung fällig, egal wie viele Menschen in der Wohnung leben. Dies hatten die Anwälte der Kläger in den mündlichen Verhandlungen am Mittwoch und Donnerstag bemängelt.
Die Kläger haben nach den Urteilen von Freitag nun alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Bevor sie vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlagen, hatten sie zuvor vor Verwaltungsgerichten in Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie dem Oberverwaltungsgericht Münster und dem Verwaltungsgerichtshof München verloren. Ihnen bleibt als letztes Mittel nur noch die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.