Hamm (epd)Für die ordnungsgemäße Aufklärung eines Patienten über eine bevorstehende Operation und mögliche Risiken ist der Inhalt des persönlichen Aufklärungsgesprächs mit dem Arzt entscheidend und nicht allein der schriftliche Aufklärungsbogen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil im Fall einer Patientin aus Bergisch Gladbach. Die Frau scheiterte aber mit ihrer Schadenersatzklage gegen eine Klinik in Lüdenscheid. Die Richter hielten ihre Darstellung, sie sei vor ihrer Knie-OP nicht ausreichend über die Risiken informiert worden, nicht für glaubhaft. (AZ: 3 U 68/15)
Richter: Patientin hinreichend aufgeklärt
Die Patientin hatte nach Angaben des Gerichts wegen Beschwerden mit ihrer Knieprothese 2010 eine neue Prothese erhalten. Seit dieser Operation ist sie nach eigener Darstellung dauerhaft auf Krücken oder einen Rollstuhl angewiesen und macht dafür eine Verletzung ihres Oberschenkelnervs während des Eingriffs verantwortlich. Außerdem gibt sie an, sie sei vor der Operation nicht über die Risiken aufgeklärt worden. Von der Klinik verlangte sie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 1.000 Euro und Schadenersatz in Höhe von 50.000 Euro.
Vor dem Landgericht Hagen scheiterte die Frau mit ihrer Klage, auch das Oberlandesgericht hielt die Darstellung der Klägerin für nicht glaubhaft. Nach Anhörung der Frau, ihres Ehemanns sowie der beklagten Ärzte und eines medizinischen Sachverständigen waren die Richter davon überzeugt, dass die Patientin auch über das Risiko möglicher Nervenschäden hinreichend aufgeklärt worden sei. Die Schadenersatzklage wiesen sie ab, da die Ursache des Nervenschadens nicht mehr zu klären sei und daher kein Behandlungsfehler in der Klinik festgestellt werden könne.