Wuppertal (epd)Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der zweiten Großen Strafkammer wurde abgelehnt, wie das Landgericht am Mittwoch mitteilte (AZ: 22 KLs 27/15).
Die Staatsanwaltschaft Wuppertal kann gegen den Gerichtsbeschluss Beschwerde einlegen. Sie hatte den neun Beschuldigten vorgeworfen, sich durch das Tragen der Westen mit dem Polizei-Schriftzug strafbar gemacht zu haben. Die Männer aus der salafistischen Szene hatten bei einem Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld für das islamische Gesetz der Scharia geworben und Jugendliche angesprochen, um sie von Alkohol und Glücksspiel abzuhalten. Die selbst ernannte islamistische Sittenpolizei sorgte bundesweit für Empörung.
Gericht: Keine einschüchternden Effekte
Das Tragen der Warnwesten sei kein strafbarer Verstoß gegen das Uniformverbot gewesen, erklärte nun die Strafkammer des Landgerichts. Zwar hätten die Westen den Schriftzug "Shariah Police" getragen. Allerdings erfasse ein Verbot nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur solche Kleidungsstücke, die mit Uniformen oder Uniformteilen gleich seien.
Das Tragen der Kleidung müsse geeignet sein, suggestiv-militante Effekte auszulösen. Das sei bei den Warnwesten nicht der Fall gewesen. Nach Auffassung der Strafkammer gingen von den handelsüblichen Warnwesten in grellem Orange keinerlei einschüchternden oder bedrohlichen Effekte aus. Auch habe der Schriftzug keine Assoziationen zu reellen polizeilichen Kleidungsstücken geweckt.