Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Totenruhe gestört, wenn eine "unbefugte" Wegnahme des verstorbenen Körpers, Körperteilen oder der Totenasche vorliegt. Dabei ist auch das Zahngold Teil der Totenasche, die als "Menschenrest" unter dem Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts steht, befand der BGH.
Konkret ging es um mehrere angeklagte ehemalige Krematoriumsmitarbeiter am Friedhof Hamburg-Öjendorf. Diese hatten mit einer Harke die Asche Verstorbener nach Zahngold durchforstet. Eigentlich sollte das Edelmetall dann zugunsten der Deutschen Kinderkrebshilfe verkauft werden.
Doch die sechs Angeklagten verkauften das Gold über mehrere Jahre und steckten das Geld in die eigene Tasche. Das Gold hatte einen Gesamtwert von über einer halben Million Euro. Sie wiesen die Vorwürfe zurück. Eine Störung der Totenruhe bestehe, wenn die Totenasche weggenommen werde. Zahngold sei aber keine Asche, argumentierten die Männer.
Das Landgericht Hamburg hatte die Angeklagten unter anderem wegen Störung der Totenruhe beziehungsweise Beihilfe dazu zu Bewährungsstrafen von bis zu 16 Monaten verurteilt.
Der BGH entschied nun, dass mit Asche nicht allein ein "pulveriger staubartiger Verbrennungsrückstand" gemeint sei, "der vom Feuer unversehrte Gegenstände nicht erfasse". Asche sei schlicht ein Verbrennungsrückstand, zu dem auch festere Bestandteile wie Goldzähne gehörten. Die könnten "nicht ohne Verletzung der Körperintegrität entfernt werden". Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen änderte der BGH wegen Fehlern ab, das Gesamtstrafmaß blieb jedoch bestehen.