Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sah keine Gründe für eine Ausnahme bei dem in dem Bundesland geltenden Verbot von Sonntagsarbeit, wie die Richter in einem am Montag veröffentlichten Urteil erklärten. (Az: 4 B 791 und 792/15)
Zur Begründung hieß es, aus den Angaben der Deutschen Post habe sich nicht ergeben, warum die Auslieferung gewöhnlicher Pakete und Briefsendungen nicht an Werktagen vorgenommen werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die rückständigen Sendungen unbedingt an Sonntagen zugestellt werden müssten.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Beschwerden der Deutschen Post und des Paketunternehmens DHL gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ab. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den beiden Postdienstleistungsunternehmen für den Regierungsbezirk Düsseldorf mit Verweis auf das Arbeitszeitgesetz untersagt, ihre Arbeitnehmer mit dem Ausfahren und Austragen von Postsendungen an Sonn- und Feiertagen zu beauftragen. Die Post hatte laut Gericht argumentiert, dass die Auslieferung der liegen gebliebenen Sendungen nicht an Werktagen zu bewältigen sei.
Nach dem Arbeitszeitgesetz ist Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen und in Sonderfällen.