Dafür müsse die selbstständige Beschäftigung aber weniger als 15 Wochenstunden umfassen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 9/14)
Geklagt hatte eine Mutter aus Thüringen, die zwischen November 2005 und Juli 2006 für ihre erwachsene Tochter Kindergeld bezog. Diese arbeitete als selbstständige Kosmetikerin. Da sie dabei jedoch nur einen geringen Gewinn machte, war sie nach Angaben ihrer Mutter als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet.
Als die Familienkasse von der selbstständigen Tätigkeit der Tochter erfuhr, hob sie die Kindergeldfestsetzung auf und forderte zu viel gezahltes Kindergeld in Höhe von 1.386 Euro zurück. Die Tochter habe in einem "gewerblichen Beschäftigungsverhältnis" gestanden, so dass die Mutter kein Geld beanspruchen durfte.
Der BFH stellte nun klar, dass ein Kindergeldanspruch für arbeitssuchend gemeldete Kinder besteht, wenn das Kind unter 21 Jahre alt ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Als "beschäftigungslos" könnten auch Kinder gelten, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Voraussetzung sei, dass die Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Die Höhe der Einkünfte spiele keine Rolle.
Den konkreten Fall verwies der BFH an das Thüringische Finanzgericht zurück. Dieses muss nun die Anzahl der Wochenstunden der selbstständigen Tätigkeit ermitteln und feststellen, ob die Tochter tatsächlich als arbeitssuchend gemeldet war.