Der Mann, der 2011 nach Deutschland eingereist war, hatte zuvor bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Deshalb bezeichnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Italien für das Asylverfahren zuständig und ordnete die Abschiebung an. Der Klage dagegen gab das Verwaltungsgericht statt. (AZ: 4 K 1536/14.DA.A)
Eine Abschiebung in das Erstaufnahmeland der EU nach den Dublin-II- und Dublin-III-Verordnungen dürfe nicht stattfinden, wenn es dort "systemische Mängel" des Asylverfahrens gebe, begründete das Gericht seine Entscheidung. Das gelte dann, wenn Asylbewerber "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt" seien. In Italien treffe das zu. Es bestehe dort für Asylbewerber die Gefahr von "Obdachlosigkeit und einer mangelnden Grundversorgung, mithin einem Leben in extremer Armut und Mittellosigkeit unterhalb des Existenzminimums".
Daher sei Deutschland verpflichtet, das Asylverfahren selbst durchzuführen. Gegen das Urteil kann die Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragt werden.
Ähnliche Urteile gab es auch schon in der Vergangenheit. Für viel Aufsehen sorgte im November 2014 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Er untersagte die geplante Abschiebung einer afghanischen Familie mit sechs Kindern aus der Schweiz nach Italien. Das Gericht forderte eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung und eine gemeinsame Unterbringung der Familie als Voraussetzung. Sonst würde eine Abschiebung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen, hieß es. Die Richter verboten aber nicht generell die Abschiebung nach Italien.