Das Beschneidungsfest müsse nicht zwingend am Karfreitag gefeiert werden, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag. Mit dem Verweis auf das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz bestätigte das Gericht eine Entscheidung der Stadt Köln, die die Vermietung einer Gaststätte am Karfreitag für eine Beschneidungsfeier untersagt hatte. (AZ: 4 B 135/15)
Das Gericht argumentierte, eine Beschneidungsfeier mit Koranlesungen, Musik, Tanz und Festessen habe "auch unterhaltenden Charakter und sei deshalb nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grundsätzlich nicht zulässig". Der Karfreitag sei als zentraler christlicher Feiertag und Tag der Trauer und Einkehr verfassungsrechtlich besonders geschützt. Im Vergleich dazu sei es unerheblich, dass auch das Beschneidungsfest religiös motiviert sei. Zudem seien Beschneidungsfeiern - anders als der Karfreitag - nicht an einen festen Termin gebunden.
Öffentliches Tanzen ab Gründonnerstag untersagt
Gegen das Verbot hatte der Betreiber der Gaststätte geklagt. Nach seiner Auffassung greift das Verbot der Beschneidungsfeier in das Recht der Religionsfreiheit ein. Das Oberverwaltungsgericht argumentierte hingegen, die Vermietung der Gaststätte habe keine religiösen Gründe, sondern gewerbliche.
Die Karfreitagsruhe ist nach Landesgesetz geregelt. In Nordrhein-Westfalen gilt das Gesetz über die Sonn- und Feiertage von 1989. Es verbietet an sogenannten stillen Feiertagen, zu denen der Karfreitag gehört, öffentliche Veranstaltungen sowie Märkte und gewerbliche Ausstellungen bis sechs Uhr am Karsamstag. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind bereits ab Gründonnerstag untersagt. Am Karfreitag erinnern Christen an das Leiden und Sterben Jesu am Kreuz.