Die Angabe der "mosaischen" Religionszugehörigkeit sei als eindeutiger Wille zu verstehen, der Jüdischen Gemeinde angehören zu wollen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Karlsruhe entsprach damit einer Beschwerde der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Bekenntnis-, Kultus- oder Kirchensteuer muss an Religionsgemeinschaften gezahlt werden, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt sind. (AZ: 2 BvR 278/11)
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Auseinandersetzung zwischen der Frankfurter Jüdischen Gemeinde und einem aus Frankreich am 8. November 2002 zugezogenen Ehepaar. Bei den deutschen Meldebehörden hatte es angegeben, "mosaischen Glaubens" zu sein.
Frankfurter Ehepaar muss Bekenntnissteuern zahlen
Laut Satzung der Jüdischen Gemeinde sind alle in Frankfurt wohnenden Personen jüdischen Glaubens automatisch Gemeindemitglieder, es sei denn, sie erklären innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug das Gegenteil. Das Ehepaar verpasste die Frist. Sie machten allerdings geltend, dass sie weiterhin einer französischen Gemeinde angehörten, die sich, anders als in Frankfurt, dem liberalen Judentum verpflichtet fühlt. Sie traten aus der Gemeinde in Frankfurt zum 31. Oktober 2003 aus und verlangten, dass sie auch für die Zeit davor nicht als steuerpflichtiges Gemeindemitglied anzusehen seien.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass Religionsgemeinschaften ihre Mitgliedschaft selbst regeln können. Für eine staatliche Anerkennung reiche es aus, dass Mitglieder ihren Willen, der Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, erklären. Dies sei hier beim Einwohnermeldeamt mit der Angabe "mosaischen Glaubens" geschehen, so dass das Ehepaar Bekenntnissteuern zahlen müsse. In Frankfurt gebe es zudem nur eine jüdische Einheitsgemeinde, die unterschiedliche jüdische Strömungen repräsentiere. Das Ehepaar könne der Gemeinde daher zweifelsfrei zugeordnet werden.