Höheres Renteneintrittsalter kann Zahlung der Betriebsrente verzögern

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Höheres Renteneintrittsalter kann Zahlung der Betriebsrente verzögern
Arbeitnehmer, die wegen der Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters erst später in Rente gehen, müssen sich auch bei der Zahlung der betrieblichen Altersversorgung gedulden.

Entscheidend ist, ob die jeweilige Versorgungsordnung starre Altersgrenzen für den Erhalt der Betriebsrente vorsieht oder nicht, urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. (AZ: 3 AZR 894/12)

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Im konkreten Fall hatte damit eine Beschäftigte der Ärztekammer Nordrhein Pech. Die "Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung" von 1991 sahen vor, dass sie ab dem 60. Lebensjahr Versorgungsbezüge beanspruchen kann. Die Höhe der Versorgungsbezüge hing zudem von der Höhe der gesetzlichen Rente ab. Als das gesetzliche Renteneintrittsalter erhöht wurde, teilte die Ärztekammer der Mitarbeiterin mit, dass sie damit frühestens ab dem 63. Lebensjahr die betrieblichen Altersbezüge beanspruchen könne.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Die maßgebliche Versorgungsordnung enthalte kein starres Eintrittsalter für den ausschließlichen Erhalt der betrieblichen Altersversorgung. Der Erhalt der Betriebsrente sei vielmehr an den Erhalt der gesetzlichen Altersgelder gekoppelt. Erhöhe sich das gesetzliche Renteneintrittsalter, dann gelte das auch für die betriebliche Altersversorgung.