Für die Ausstellung von plastinierten Leichen sei keine besondere Genehmigung notwendig. Das Bezirksamt hatte eine Öffnung zuvor unter Hinweis auf das Berliner Bestattungsgesetz verboten. Dieses untersagt das öffentliche Ausstellen von Leichen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Gerichtsentscheidung ist die Berufung zugelassen. (VG 21 K 346.14)
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Laut Gericht handelt es sich bei den Plastinaten nach dem Wortlaut des Gesetzes immer noch um Leichen. Allerdings habe der Gesetzgeber des Berliner Bestattungsgesetzes derart präparierte Leichen nicht mit erfassen wollen. Vielmehr sei Ziel des Gesetzes die schnelle Bestattung Verstorbener gewesen. Plastinate seien aber für eine Bestattung nicht geeignet, da sie nicht verwesen.
Das Gericht hatte sich am Dienstag mehrere Stunden lang mit dem Vorhaben beschäftigt. Das Museum wird voraussichtlich noch im Januar eröffnen, sagte eine Sprecherin der Museumsbetreiber. Geplant ist eine 1.200 Quadratmeter große Ausstellungsfläche am Alexanderplatz.
Gegen die Pläne des "Körperwelten"-Museums hatten in den vergangenen Monaten Kirchengemeinden, Politiker und Stadtplaner protestiert. Auf öffentliche Kritik stießen bei den insgesamt 19 bislang in Deutschland gezeigten "Körperwelten"-Ausstellungen immer wieder die arrangierten Ganzkörper-Plastinate, etwa als Kartenspieler, eine Reiterstatue oder ein kopulierendes Paar. Die Gerichte hatten den temporären Ausstellungen bislang grundsätzlich grünes Licht gegeben. Beschränkungen gab es lediglich für besonders auffällige Exponate.
In Berlin waren temporäre "Körperwelten"-Ausstellungen bislang dreimal zu sehen (2001, 2009, 2011). Eine bestattungsrechtliche Sondergenehmigung war damals nicht nötig.