Der Mann hatte im März 2013 biologisch das Kind geboren, wollte aber wegen seiner Geschlechtsumwandlung bei den Behörden nicht als Mutter, sondern als Vater des Kindes geführt werden. Das wurde am Dienstag von dem Gericht unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Interesse des Beteiligten, sein biologisches Geschlecht nicht zu offenbaren, hinter den Interessen seines Kindes und der Allgemeinheit zurückstehen muss (Aktenzeichen: 1 W 48/14).
Auch unterscheide er sich von anderen Personen, die rechtlich dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, durch seine Fähigkeit, ein Kind zu empfangen und zu gebären. Dieser Umstand erlaube eine Differenzierung bei der Zuweisung der Elternschaft. Gegen die Entscheidung wurde eine Beschwerde zugelassen.
Der Kläger hatte vor Gericht geltend gemacht, er habe nach Zuerkennung des männliches Geschlechts die Hormone abgesetzt, wodurch er wieder fruchtbar geworden sei. Das Kind sei durch Samenspende entstanden. Er habe mit dem Spender vereinbart, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes sei. Das Gericht erklärte dagegen, der Mann sei trotz behördlich anerkannter Geschlechtsumwandlung im Verhältnis zu seinen Kindern weiterhin als Frau anzusehen, da er sein Kind geboren hat.