Mit dieser am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hob das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf, das die Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt hatte. (AZ: 2 BvR 661/12)
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Die staatlichen Gerichte dürfen sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, solange dieses nicht grundlegend im Widerspruch zu Verfassungsrechten steht, hieß es zur Begründung. Mit der Entscheidung bestätigen und konkretisieren die Karlsruher Richter ihre bisherige Rechtsprechung.
Erst an zweiter Stelle müssten die Grundrechte und Interessen der Arbeitnehmer mit den kirchlichen Belangen und der Religionsfreiheit abgewogen werden. Die Karlsruher Richter verwiesen das Verfahren an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zurück, da Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
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Im konkreten Fall wurde einem in einem katholischen Krankenhaus beschäftigten Chefarzt aus Düsseldorf gekündigt, weil er nach seiner Scheidung seine neue Lebensgefährtin geheiratet hat. Der Arbeitgeber wertete dies als nicht hinzunehmenden Loyalitätsverstoß. Der Arzt verwies darauf, dass die standesamtlich geschlossene Ehe keinen Kündigungsgrund darstelle. Zudem sei er als Chefarzt nicht Träger der kirchlichen Verkündung.