Sozialamt muss Pflege-Rechnungen auch nach dem Tod bezahlen

Pflegekosten
Foto: dpa/Britta Pedersen
Sozialamt muss Pflege-Rechnungen auch nach dem Tod bezahlen
Sozialämter müssen nach einer Gerichtsentscheidung auch nach dem Tod eines Sozialhilfeempfängers offene Rechnungen des Pflegedienstes beim Sozialamt bezahlen.

Davor dürfe sich die Behörde nicht drücken, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil vom Vortag. Das Amt sei einen Pflegevertrag eingegangen, dessen Zahlungsanspruch mit dem Tod des Pflegebedürftigen nicht erloschen sei, entschied das Gericht. (AZ: B 8 SO 23/13 R)

###mehr-artikel###

Damit muss das Sozialamt der Stadt Bochum der Diakonischen Dienste Bochum gGmbH rund 440 Euro für erbrachte ambulante Pflegeleistungen bezahlen. Die Behörde hatte zuvor sich bereiterklärt, für die Pflege einer Hilfeempfängerin aufzukommen. Als die Frau dann 2011 starb, reichte der Pflegedienst nachträglich seine Rechnung für die Pflegeleistungen ein.

Doch das Sozialamt weigerte sich, den Betrag zu zahlen. Leistungen der Sozialhilfe gingen mit dem Tode des Berechtigten grundsätzlich unter, lautete dessen Begründung. Daher habe auch die Übernahme der Pflegekosten geendet.

Dem widersprach nun das BSG. Weil das Sozialamt dem Pflegevertrag mit "bestandskräftigem" Bescheid zugestimmt habe, sei es nach dem Tod der Frau "Gesamtschuldner". Der sozialhilferechtliche Anspruch auf Pflege sei mit dem Tod der Leistungsberechtigten eben nicht "erloschen".